Beschäftigte nach TV-L, die am 01. Dezember in einem Dienstverhältnis stehen, erhalten eine Jahressonderzahlung
Beschäftigte nach TV-DN, die sich am 01. November eines Jahres in einem Arbeitsverhältnis befinden, das mindestens bis zum 31. Dezember des Jahres besteht, erhalten eine nicht zusatzversorgungspflichtige Jahressonderzahlung