Wir möchten eine Mitarbeitervertretung von Mitarbeitenden für Mitarbeitende sein, daher je mehr Sie uns mit Ihren Themenwünschen und Vorschlägen versorgen, je mehr kann hier stehen.
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Nachfolgend eine Erklärung des Gesamtausschusses Mitarbeitendenvertretung (GA MAV) zum Umgang mit Arztbesuchen während der Arbeitszeit
Die Gesetzliche Grundlage steht im Bürgerlichen Gesetzbuch § 616 „Vorübergehende Verhinderung“. Arbeitnehmende haben demnach auch dann Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn sie für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit und ohne eigenes Verschulden an der Erbringung der Arbeitsleistung verhindert sind. Dazu zählen auch notwendige Arztbesuche. Die Gültigkeit des § 616 BGB kann durch einen Tarifvertrag eingeschränkt werden.
Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Bezüge ist abschließend in § 29 TV-L und § 23 DienstVO geregelt.
In § 29 Abs. 1 Abschnitt steht:
„Nur die nachstehend aufgeführten Anlässe gelten als Fälle nach § 616 BGB, in denen Beschäftigte unter Fortzahlung des Entgelts in dem angegeben ausmaß von der Arbeit frei gestellt werden:
f) Ärztliche Behandlung von Beschäftigten, wenn diese in der Arbeitszeit erfolgen muss (erforderliche nachgewiesene Abwesenheitszeit einschließlich erforderlicher Wegezeiten).
Unter den Begriff „ärztliche Behandlung“ die ärztliche Untersuchung fällt auch die ärztlich verordnete Behandlung wie z.B. Krankengymnastik, Therapien, … Nicht erfasst hiervon ist die Behandlung durch einen Heilpraktiker. Nur wenn die ärztliche Behandlung zwingend während der Arbeitszeit erfolgen muss, besteht ein Anspruch auf Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts. Dies setzt entweder eine besondere Dringlichkeit voraus oder den erfolglosen Versuch des Arbeitnehmers, den Arzttermin auf eine Zeit außerhalb der Arbeitszeit zu verlegen. Im letzten Fall muss der Beschäftigte bei der Terminvereinbarung mit der Arztpraxis auf seine Arbeitszeit hinweisen und auf einen Termin außerhalb der Arbeitszeit drängen. Beschäftigte sind gehalten, die Ausfallzeiten so gering wie möglich zu halten.
Darlegungs- und beweispflichtig für die Notwendigkeit der ärztlichen Behandlung während der Arbeitszeit ist der Beschäftigte. Ein solcher Nachweis kann z.B. durch eine ärztliche Bescheinigung geführt werden, die die Zeit der ärztlichen Behandlung als auch die Erklärung enthalten muss, dass die Behandlung während der Arbeitszeit zwingend erforderlich war (Gründe hierfür können auch in der Organisation, Öffnungszeiten oder Art der Behandlung liegen). Eventuelle Kosten der Bescheinigung hat der Beschäftigte zu tragen.
Dem Umfang nach besteht der Freistellungsanspruch nur für die Dauer der unumgänglich notwendigen Abwesenheitszeit einschließlich erforderlicher Wegezeiten. Hier ist der Arbeitnehmer z.B. verpflichtet, geeignete und zweckmäßige Verkehrsmittel zu benutzen sowie ortsansässige Ärzte zu konsultieren. Die freie Arztwahl kann aber nicht eingeschränkt werden.
Das Gesetz/Tarif macht keinen Unterschied zwischen Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigten. Jeder Arbeitnehmer ist verpflichtet seine Arzttermine und ärztliche Behandlungen möglichst außerhalb der Arbeitszeit zu legen. Allerdings dürfte es Beschäftigten in Teilzeit eher gelingen, einen Arzttermin außerhalb der Arbeitszeit zu vereinbaren. Gleiches gilt bei Beschäftigten mit Gleitzeitregelungen. Diese Beschäftigten sind gehalten die größere Flexibilität bei der Terminwahl zu nutzen. Nur wenn der Arzttermin in die Kernarbeitszeit fällt, kann es hierfür Arbeitsbefreiung geben. In der Regel gilt: Je flexibler die Arbeitszeitregelung, desto triftiger muss der Grund für einen Arzttermin innerhalb der Kernarbeitszeit sein.
Natürlich ist der Arbeitgeber so früh wie möglich über einen notwendigen Arztbesuch während der Arbeitszeit zu informieren. Dieser kann die Arbeitszeit verändern, wenn die Möglichkeit besteht, den Dienstplan entsprechend anzupassen, damit keine Fehlzeiten entstehen. Allerdings dürfen dadurch auch keine Minusstunden entstehen.
Ergänzend hier noch Beispiele für die Anrechnung der Wegezeiten:
Der Mitarbeitende hat einen Arzttermin um 8:00 Uhr. Dienstbeginn laut Dienstplan ist 8:00 Uhr. Somit folgt die Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts ab 8:00 Uhr. Fährt der Mitarbeitende um 7:30 Uhr los zum Arzt ist die Wegezeit keine Arbeitszeit. Nur der Weg im Anschluss vom Arzt zur Arbeit ist erforderliche Wegezeit. Genauso verhält es sich, wenn der Arztbesuch oder ärztliche Behandlung zum Ende der Arbeitszeit liegt.
Liegt der Arzttermin oder die ärztliche Behandlung mitten in der Arbeitszeit sind sowohl der Hinweg und Rückweg erforderliche Wegezeiten. Z. B.: Dienstbeginn ist 8:00 Uhr, Dienstende 16:00 Uhr. Der Arzttermin ist um 11:00 Uhr. Der Mitarbeitende fährt aufgrund des Weges um 10.30 Uhr von der Arbeit los und ist inkl. Rückweg vom Arzt um 12:30 Uhr wieder im Dienst. Die volle Zeit inkl. Wegezeiten findet Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts Anwendung.
Vereinfacht kann man sagen, dass die Zeiten so anerkannt werden, wie es laut Dienstplan vorgesehen ist. Das gilt auch wenn z.B. der Arzttermin oder die ärztliche Behandlung um 8.30 Uhr oder 9:00 Uhr ist, aber aufgrund der Wegezeiten der Mitarbeitende um 8:00 Uhr losfährt (mit Dienstbeginn). Ist der Arzttermin/ärztliche Behandlung zum Ende der Arbeitszeit zählt immer das Dienstende laut Dienstplan. Ist der Arztbesuch vor Dienstende inkl. Wegezeit beendet z.B. 15.30 Uhr und Dienstende wäre 16:00 Uhr sind Überstunden/Mehrarbeit zu nehmen oder die Arbeit ist wieder aufzunehmen. Hier wären vorherige Absprachen mit dem/die Vorgesetzten anzuraten.
Hier veröffentlichen wir den Tätigkeitsbericht der MAV für das Jahr 2023 - 2024.
Am 02. Juli 2023 trat in der Bundesrepublik das Hinweisgeberschutz in Kraft. In diesem Gesetz soll ein besserer Schutz für Personen bieten, die Hinweise auf Missstände in ihrem Unternehmen geben.
Die Landeskirche hat nun eine zentrale interne Meldestelle bei der EKD eingerichtet. Hier werden:
die Meldungen entgegengenommen
Welche Verstöße können gemeldet werden?
Die strafbewehrt sind:
Hier finden Sie den Link zur internen Meldestelle sowie Fragen und Erklärungen:
In unser diesjährigen Mitarbeitendenversammlung haben wir uns dem Thema "Gefährungs(Überlastungs-)anzeige" gewidmet.
Nachfolgend finden Sie den Link, um sich den Vortrag unserer Referintin Frau Marion Weinreich herunterzuladen.
Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zu unseren Bürozeiten zur Verfügung.
Hier finden Sie unseren Tätigkeitsbericht 2022 - 2023
Freut Euch im Juli auf diese Zahlungen:
1. Erstmalige Auszahlung des individuellen Leistungsentgelts Mitte des Jahres statt im Dezember
2. Einmalige Inflationsausgleichzahlung von 1.460 Euro „brutto wie netto“
3. Von August 2023 bis Februar 2024 monatliche Inflationsausgleichszahlungen in Höhe von 220 Euro „brutto wie netto“
Teilzeitbeschäftigte erhalten die Zahlungen anteilig. Das hat die ADK gestern einstimmig beschlossen und wird im Juli zusammen mit dem Gehalt ausgezahlt.
Wie im TVöD beschlossenen Tariferhöhungen ab 1. März 2024 konnten noch nicht beschlossen werden, da die endgültigen Texte im TVöD noch in Bearbeitung sind. Die Arbeitgeber haben in einer Absichtserklärung die vollständige Übernahme der Tariferhöhungen für den Sozial- und Erziehungsdienst zugesagt.
Kolleginnen und Kollegen im TV-L müssen mal wieder weiter warten!
Die Kirchengewerkschaft Niedersachsen setzt sich seit Jahren dafür ein, dass der TVöD für alle gilt, und verhandelt weiter intensiv eine Überleitung in den TVöD. Die Tarifverhandlungen im TV-L beginnen erst im Oktober 2023. Wir verstehen, dass sich die Kolleginnen und Kollegen, die nicht nach dem TVöD bezahlt werden, wieder – wie bei der Corona-Sonderzahlung – wie Beschäftigte zweiter Klasse fühlen! Auch sie hätten einen sofortigen Inflationsausgleich bitter nötig! Dass sie wieder leer ausgehen, hat zwei Gründe: die Trägheit der Arbeitgeber und fehlende Mitgliedschaften in unserer Organisation.
Da hilft nur eines: Jetzt Mitglied der Kirchengewerkschaft Niedersachsen werden!
Nach zähen Tarifverhandlungen im Öffentlichen Dienst wurde eine Einigung erzielt: der Tarifab-schluss sieht ein Inflationsausgleichgeld von insgesamt 3000€ vor. Doch was bedeutet das für die kirchlichen Beschäftigten?
Für die Kirche gilt ein Sonderarbeitsrecht - der sogenannte Dritte Weg.
Das heißt, sämtliche tarifrelevante Beschlüsse werden in der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission, kurz ADK, gefasst.
Grundsätzlich gilt:
die Kirche muss die Tarifabschlüsse nicht übernehmen, aber sie kann.
Erst durch einen Antrag auf Übernahme des Abschlusses in der ADK können wir, die Arbeitnehmer-organisationen, mit der Arbeitgeberseite verhandeln.
Die Grundlage für einen Antrag in der ADK ist die sogenannte durchgeschriebene Fassung der Beschlüsse. Das kann eine Weile dauern, bis uns diese vorliegt- erst dann können wir handeln. Das erklärt auch die zeitliche Verzögerung bis zur Übernahme, die Zahlung erfolgt in der Regel aber rückwirkend ohne Verluste.
Die Tarifbeschlüsse können nur nach erfolgreicher Verhandlung in der ADK übernommen werden, manchmal bedarf es allerdings einer Schlichtung (Vermittlungsverfahren) wenn sich beide Parteien nicht einigen können. Manchmal ist es ein zäher, kräftezehrender Prozess, der viel Verhandlungs-geschick und Ausdauer erfordert, bis es zu einem Ergebnis kommt.
Wie können kirchliche Beschäftigte die Tarifbewegung unterstützen?In erster Linie, indem sie sich organisieren und solidarisieren!
Wir, die Kirchengewerkschaft Niedersachsen, vertreten die Interessen unserer Mitglieder. Die Themen, die unsere Mitglieder bewegen, bewegen auch uns und fließen in Anträge und Verhandlungen der ADK ein. Ein hoher Organisationsgrad gibt uns die Stärke, die wir brauchen, um die Interessen der Mehrheit zu vertreten.
GEMEINSAM VIEL(E)- GEMEINSAM MEHR!
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass nicht genommener Urlaub nicht verjährt und setzt damit die Entscheidung des Europäischen Gerichtshof (EuGH) um.
Urlaub, der im laufenden Urlaubsjahr nicht genommen werden konnte, verfällt nun nicht mehr automatisch am 30.09. des Folgejahres. Der Anstellungsträger hat eine Mitwirkungspflicht, in dem er die Mitarbeitenden auf den Verfall des Urlaubsanspruchs hinweisen muss.
Unter der Rubrik "Links und Downloads" haben wir die Vordrucke zum Anzeigen einer Überlastung online gestellt.
Nun ist es endlich geschafft, in ihrer Sitzung am 24.11.2022 hat die Arbeits- und Dienstrechtliche Kommission (ADK) im Gleichklang mit den Kommunen den Tarifabschluss für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 18. Mai 2022 für die kirchlichen Mitarbeitenden, für die der sog. "SuE-Tarif" des TVöD-V (VKA) Anwendung findet, übernommen.
Wir haben heute die Dienstvereinbarung zur Einführung eines alternativen Entgeltanreiz-Systems nach § 18a TVöD online gestellt.
Hier finden Sie unseren Tätigkeitsbericht für den Zeitraum 2021 - 2022
Die Beschäftigten im TV-L erhalten zum 01.12.2022 eine Entgelterhöhung um 2,8 %. Dieses Entgelterhöhung wird pünktlich mit dem Dezembergehalt ausgezahlt.
Für die Jahressonderzahlungen gibt es für den Bereich der kirchlichen Beschäftigten (TV-L) zu berichten, dass diese auf dem Stand von 2021 eingefroren wurden. Die Höhe der Jahressonderzuwendung finden Sie auf unserer Homepage.
Durch den Gesamtausschuss der Mitarbeitervertretungen (gamav) wurde uns folgendes mitgeteilt:
"Die ADK konnte sich nicht mit den erreichten tariflichen Verbesserungen im Sozial- und Erziehungsdienst beschäftigen, da der endgültige Text noch nicht vorlag. Deshalb verzögern sich unsere Übernahme-Beratungen über die Gehälter, die Zulage für Praxisanleitung, die zusätzlichen Erholungstage, die Verkürzung der Stufenlaufzeiten und die Anhebung der Verfügungszeiten. Die Arbeitnehmerorganisationen werden dann umgehende Verhandlungen und einen zeitnahen Beschluss von den Arbeitgebern einfordern. Ab 01.01.2023 ist für den TVöD und weitere Tarifverhandlungen die Friedenspflicht beendet. Das lässt uns darauf hoffen, dass ein Tarifabschluss dann jedenfalls auch die aktuelle Inflation ausgleichend berücksichtigt."
Auf unserer Homepage finden Sie unter der Rubrik "Vereinbarungen" zwei Dienstvereinbarungen, die wir 2022 abgeschlossen haben.
Dort finden Sie unter anderem eine Dienstvereinbarung zum Betrieblichen Eingliederungsmanagent (BEM). Diese Dienstvereinbarung soll es den Mitarbeitenden erleichtern, sich für ein BEM-Gespräch zu entscheiden.
Weiterhin haben wir eine Dienstvereinbarung zum Ablauf und Verfahren im Stellenausschreibungs- und Stellenbesetzungsverfahren ageschlossen. Hiermit soll eine einheitliche Umsetzung mit freien Mitarbeiterstellen gewährleistet werden.
Mit dem Weggang von Frau Simone Rose wurde die freiwerdende Stelle in der MAV mit dem Ersatzmitglied Silke Sommerfeld besetzt.
Wir möchten uns für die Zusammenarbeit und den Einsatz für die MAV-Arbeit bei Frau Rose herzlich bedanken und wünschen ihr für ihren beruflichen Werdegang alles Gute.
Frau Silke Sommerfeld übernimmt somit die freigewordene Stelle in der MAV-Arbeit und für freuen uns, Frau Sommerfeld begrüßen zu können.
Ein Stellungnahme zur Umsetzung der korrekten Pausenerfassung im Kirchenamt Celle nach den gesetzlichen Bestimmungen
Wir kommen wir hier unserer Verpflichtung zur Bekanntgabe des Tätigkeitsberichtes nach