Wir möchten eine Mitarbeitendenvertretung von Mitarbeitenden für Mitarbeitende sein, daher je mehr Sie uns mit Ihren Themenwünschen und Vorschlägen versorgen, je mehr kann hier stehen.
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ADK-Info 1/2026
Aktuelle Informationen aus der Sitzung der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission (ADK) vom 17. September 2026
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
nach langem Warten hat die Arbeits- und Dienstrechtliche Kommission (ADK) die Übernahme der Ergebnisse der im April 2026 abgeschlossenen Tarifverhandlungen im Bereich des TV-L beschlossen. Darüber hinaus wurden weitere Verbesserungen für die Beschäftigten vereinbart. Wir geben euch einen Überblick über die wichtigsten Beschlüsse und deren Auswirkungen.
TV-L-Tarifergebnis übernommen (ohne SuE-Bereich)
Mit der Übernahme des Tarifergebnisses werden die im TV-L vereinbarten Entgeltsteigerungen auch für die kirchlich Beschäftigten umgesetzt.
Die Entgelte steigen in drei Schritten:
- 01.04.2026: +2,8 %, mindestens jedoch 100,00 €
- 01.03.2027: weitere +2,0 %
- 01.01.2028: weitere +1,0 %
Auch die Ausbildungsentgelte werden angehoben:
- 01.04.2026: +60,00 €
- 01.03.2027: weitere +60,00 €
- 01.01.2028: weitere +30,00 €
Die Laufzeit des Tarifabschlusses beträgt 27 Monate und reicht vom 01.11.2025 bis zum 31.01.2028.
Nachzahlung der Entgelterhöhungen
Die rückwirkenden Entgelterhöhungen werden für alle Beschäftigten, die derzeit im Arbeitsverhältnis stehen, automatisch nachgezahlt.
Für bereits ausgeschiedene Kolleginnen und Kollegen erfolgt die Nachzahlung auf Antrag. Der Antrag muss bis spätestens 30.11.2026 gestellt werden.
Neue Möglichkeiten für attraktive Arbeitsbedingungen
Mit einer Ergänzung der Dienstvertragsordnung wird ein neuer Gestaltungsspielraum geschaffen. Anstellungsträger und Mitarbeitendenvertretungen können künftig im Rahmen einer Dienstvereinbarung arbeitgeberfinanzierte Leistungen vereinbaren.
Damit können Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsplatzattraktivität, zur Gesundheitsförderung und zur Nachhaltigkeit umgesetzt werden.
…
Mögliche Leistungen sind beispielsweise:
Zuschüsse für Fitnessstudios und Firmenfitnessprogramme
Sachbezüge
Zuschüsse zu Kindertagesbetreuungskosten
Zuschüsse für Fahrten im öffentlichen Nahverkehr
Welche Angebote umgesetzt werden, wird vor Ort zwischen Anstellungsträger und Mitarbeitervertretung vereinbart. Damit erhalten die Mitarbeitervertretungen eine zusätzliche Möglichkeit, gemeinsam mit den Anstellungsträgern konkrete Verbesserungen für die Beschäftigten zu gestalten.
Jobticket-Zuschuss erhöht
Auch beim Jobticket wurde eine Verbesserung erreicht. Der mögliche Arbeitgeberzuschuss wird von bisher 20,00 € auf bis zu 30,00 € erhöht.
Damit kann die Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs künftig stärker unterstützt werden.
Verbesserungen im Bereich der Kirchenmusik
Auch für die Kirchenmusik wurden wichtige Änderungen beschlossen. Die Regelungen zur Berechnung von Dienstumfängen und zur Eingruppierung werden angepasst.
Eine konkrete Verbesserung betrifft Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker, die nicht fest angestellt sind und Vertretungsdienste übernehmen.
Sie erhalten künftig bei der Vertretungsvergütung die Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe. Damit wird die Vergütung für Vertretungstätigkeiten verbessert.
Was bedeutet das für die Beschäftigten?
Mit der Übernahme des TV-L-Tarifergebnisses werden die vereinbarten Entgeltsteigerungen rückwirkend umgesetzt. Gleichzeitig wurden zusätzliche Möglichkeiten geschaffen, die Arbeitsbedingungen vor Ort weiterzuentwickeln.
Aus Sicht der Arbeitnehmervertretung kommt es nun darauf an, dass die beschlossenen Regelungen auch genutzt und im Interesse der Beschäftigten umgesetzt werden.
Wir werden die weitere Umsetzung der Beschlüsse begleiten und euch über wichtige Entwicklungen informieren.
Ausblick für den SuE-Bereich
Im Frühjahr 2027 beginnen die Tarifverhandlungen im Bereich des TVöD. Wir werden uns dafür einsetzen, dass auch die Ergebnisse dieser Verhandlungen zeitnah für den kirchlichen Bereich übernommen werden.
Wenn ihr Fragen habt oder mehr über die Details der Ergebnisse der ADK-Sitzung wissen möchtet, stehen wir euch gerne zur Verfügung.
Mit kollegialen Grüßen,
Eure Arbeitnehmerorganisationen
gez. Werner Massow gez. Kerstin Schmidt gez. Ehla Hausmann
In den Tarifverhandlungen ist es für die Beschäftigten in der Tarifgemeinschaft des TV-L am 14. Februar 2026 zu einer Einigung gekommen.
Der TV-L Abschluss sieht folgende Erhöhungen vor:
- ab 1. April 2026 um 2,8 Prozent, mindestens jedoch um 100 EURO monatlich,
- ab 1. März 2027 um weitere 2,0 Prozent und
- ab 1. Januar 2028 um weitere 1,0 Prozent.
Der Abschluss der Tarifgemeinschaft der Länder wird im kirchlichen Bereich erst mit Beschluss der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission (ADK) zur Umsetzung kommen. Ein genauer Beschlusstermin steht noch nicht fest, da hierfür der genaue Wortlaut der Änderungstarifverträge der Tarifparteien noch nicht vorliegt.
Fest steht aber der Wille der Arbeitgeberseite, die Tabellenentgelte dann zeit- und wertgleich auszuzahlen.
Die Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission (ADK) hat in ihrer Sitzung in der vergangenen Woche leider die Übernahme vertagen müssen, da die redaktionelle Fassung immer noch nicht vorgelegen hat.
Als verlässliches Signal an die Mitarbeiterschaft teilen wir Ihnen mit, dass wir den TVÖD-Abschluss für die Kirchlichen Mitarbeitenden, die nach den Tabellen des TVÖD-SuE (pädagogische Kräfte in Kindertages-einrichtungen und Sozialarbeiter in Beratungsstellen) übernehmen werden. Die Auszahlung kommt, einen konkreten Termin für die rückwirkende Auszahlung des neuen Tarifentgelts gibt es bisher nicht. Die Entgelterhöhungen und weitere Regelungen des Tarifabschlusses können derzeit von der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission (ADK) noch nicht beschlossen werden. Die Redaktionsverhandlungen der Tarifparteien im Öffentlichen Dienst laufen noch und bislang gibt es keine konkreten Angaben zur Umsetzung. Auch die Kommunen zahlen derzeit die erhöhten Entgeltzahlungen noch nicht an die Mitarbeitenden aus.
TVÖD-Tarifabschluss: Wann kommt die Lohnerhöhung im öffentlichen Dienst?
Auch Mitte August bleibt für die Angestellten im öffentlichen Dienst des Bundes offen, wann genau die vereinbarte Gehaltserhöhung aus dem aktuellen Tarifabschluss auf dem Konto ankommt. Die praktische Umsetzung verzögert sich weiter.
Erst wenn die neuen Tarifverträge unterschrieben sind, können die neuen Entgelte ausgezahlt werden. Die Gewerkschaften kritisieren, diese nachgelagerten Verhandlungen strategisch genutzt zu haben. Die erhöhten Entgelte hätten längst ausgezahlt werden können, laut Annett Lindner/GEW. Leider haben die Gewerkschaften darauf, als Tarifpartei keinen Einfluss. (Quelle: öffentlicher Dienst News)
Hier nähere Informationen zum Sachstand und Inhalt des aktuellen TVöD-Abschlusses:
Am 06.04.2025 haben sich die Tarifvertragsparteien des TVöD auf einen Tarifabschluss geeinigt. Die Erklärungsfrist wurde bis zum 14.05.2025 festgesetzt. Die Bundestarifkommission für den öffentlichen Dienst hat dem Tarifergebnis am 12.5.2025 mehrheitlich zugestimmt.
Das Tarifergebnis des TVöD für den Bereich der Kommunen und des Bundes vom 06.04.2025 hat im Wesentlichen folgenden Inhalt:
Die Tabellenentgelte werden:
Die Wahl zur neuen Mitarbeitendenvertretung ist abgeschlossen. Aus der Liste der Wahlvorschläge wurden folgende Mitglieder gewählt:
Frau Veronika Kloth, Verwaltungsangestellte, Kirchenkreis Celle
Frau Katharina Berg, Verwaltungsangestellte, Kirchenkreis Celle
Herr Andreas Hehenberger, Hausmeister, Kirchenkreis Celle
Frau Christina Graffunder, Pädagogische Mitarbeiterin, Kindertagesstätte Vorwerk/Kirchenkreis Celle
Frau Gabriele Baron, Pfarrsekretärin, Kirchengemeinden Groß Hehlen und Lachendorf
Frau Martina Ehlers, Diakonin, Kirchengemeinde Lachendorf
Frau Claudia Timmermann, Pfarrsekretärin und Küsterin, Kirchengemeinde Großmoor
Frau Verena Barenscheer-Goira, Ergotherapeutin, Diakonie Südheide gGmbH
Herr Nico Scott, Pädagogischer Mitarbeiter, Kindertagesstätte Nienhagen/Kirchenkreis Celle
Frau Dörte Scheffler, Pädagogische Mitarbeiterin, Kindertagesstätte Wathlingen/Kirchenkreis Celle
Herr Benjamin Tietze, Pädagogischer Mitarbeiter, Kindertagestätte Kapellenberg/Kirchenkreis Celle
Am 26.03.2025 fand die konstituierende Sitzung statt und Frau Veronika Kloth wurde zur Vorsitzenden und Frau Dörte Scheffler zur Stellvertretung gewählt.
Das neue Gremium freut sich auf die Arbeit und ist voller Tatendrank. Dieses zeigte sich gleich in unserer ersten offiziellen Sitzung am 07.05.2025.
In Kürze wird sich das neue Gremium hier auf der Homepage vorstellen.
Nachfolgend eine Erklärung des Gesamtausschusses Mitarbeitendenvertretung (GA MAV) zum Umgang mit Arztbesuchen während der Arbeitszeit
Die Gesetzliche Grundlage steht im Bürgerlichen Gesetzbuch § 616 „Vorübergehende Verhinderung“. Arbeitnehmende haben demnach auch dann Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn sie für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit und ohne eigenes Verschulden an der Erbringung der Arbeitsleistung verhindert sind. Dazu zählen auch notwendige Arztbesuche. Die Gültigkeit des § 616 BGB kann durch einen Tarifvertrag eingeschränkt werden.
Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Bezüge ist abschließend in § 29 TV-L und § 23 DienstVO geregelt.
In § 29 Abs. 1 Abschnitt steht:
„Nur die nachstehend aufgeführten Anlässe gelten als Fälle nach § 616 BGB, in denen Beschäftigte unter Fortzahlung des Entgelts in dem angegeben ausmaß von der Arbeit frei gestellt werden:
f) Ärztliche Behandlung von Beschäftigten, wenn diese in der Arbeitszeit erfolgen muss (erforderliche nachgewiesene Abwesenheitszeit einschließlich erforderlicher Wegezeiten).
Unter den Begriff „ärztliche Behandlung“ die ärztliche Untersuchung fällt auch die ärztlich verordnete Behandlung wie z.B. Krankengymnastik, Therapien, … Nicht erfasst hiervon ist die Behandlung durch einen Heilpraktiker. Nur wenn die ärztliche Behandlung zwingend während der Arbeitszeit erfolgen muss, besteht ein Anspruch auf Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts. Dies setzt entweder eine besondere Dringlichkeit voraus oder den erfolglosen Versuch des Arbeitnehmers, den Arzttermin auf eine Zeit außerhalb der Arbeitszeit zu verlegen. Im letzten Fall muss der Beschäftigte bei der Terminvereinbarung mit der Arztpraxis auf seine Arbeitszeit hinweisen und auf einen Termin außerhalb der Arbeitszeit drängen. Beschäftigte sind gehalten, die Ausfallzeiten so gering wie möglich zu halten.
Darlegungs- und beweispflichtig für die Notwendigkeit der ärztlichen Behandlung während der Arbeitszeit ist der Beschäftigte. Ein solcher Nachweis kann z.B. durch eine ärztliche Bescheinigung geführt werden, die die Zeit der ärztlichen Behandlung als auch die Erklärung enthalten muss, dass die Behandlung während der Arbeitszeit zwingend erforderlich war (Gründe hierfür können auch in der Organisation, Öffnungszeiten oder Art der Behandlung liegen). Eventuelle Kosten der Bescheinigung hat der Beschäftigte zu tragen.
Dem Umfang nach besteht der Freistellungsanspruch nur für die Dauer der unumgänglich notwendigen Abwesenheitszeit einschließlich erforderlicher Wegezeiten. Hier ist der Arbeitnehmer z.B. verpflichtet, geeignete und zweckmäßige Verkehrsmittel zu benutzen sowie ortsansässige Ärzte zu konsultieren. Die freie Arztwahl kann aber nicht eingeschränkt werden.
Das Gesetz/Tarif macht keinen Unterschied zwischen Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigten. Jeder Arbeitnehmer ist verpflichtet seine Arzttermine und ärztliche Behandlungen möglichst außerhalb der Arbeitszeit zu legen. Allerdings dürfte es Beschäftigten in Teilzeit eher gelingen, einen Arzttermin außerhalb der Arbeitszeit zu vereinbaren. Gleiches gilt bei Beschäftigten mit Gleitzeitregelungen. Diese Beschäftigten sind gehalten die größere Flexibilität bei der Terminwahl zu nutzen. Nur wenn der Arzttermin in die Kernarbeitszeit fällt, kann es hierfür Arbeitsbefreiung geben. In der Regel gilt: Je flexibler die Arbeitszeitregelung, desto triftiger muss der Grund für einen Arzttermin innerhalb der Kernarbeitszeit sein.
Natürlich ist der Arbeitgeber so früh wie möglich über einen notwendigen Arztbesuch während der Arbeitszeit zu informieren. Dieser kann die Arbeitszeit verändern, wenn die Möglichkeit besteht, den Dienstplan entsprechend anzupassen, damit keine Fehlzeiten entstehen. Allerdings dürfen dadurch auch keine Minusstunden entstehen.
Ergänzend hier noch Beispiele für die Anrechnung der Wegezeiten:
Der Mitarbeitende hat einen Arzttermin um 8:00 Uhr. Dienstbeginn laut Dienstplan ist 8:00 Uhr. Somit folgt die Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts ab 8:00 Uhr. Fährt der Mitarbeitende um 7:30 Uhr los zum Arzt ist die Wegezeit keine Arbeitszeit. Nur der Weg im Anschluss vom Arzt zur Arbeit ist erforderliche Wegezeit. Genauso verhält es sich, wenn der Arztbesuch oder ärztliche Behandlung zum Ende der Arbeitszeit liegt.
Liegt der Arzttermin oder die ärztliche Behandlung mitten in der Arbeitszeit sind sowohl der Hinweg und Rückweg erforderliche Wegezeiten. Z. B.: Dienstbeginn ist 8:00 Uhr, Dienstende 16:00 Uhr. Der Arzttermin ist um 11:00 Uhr. Der Mitarbeitende fährt aufgrund des Weges um 10.30 Uhr von der Arbeit los und ist inkl. Rückweg vom Arzt um 12:30 Uhr wieder im Dienst. Die volle Zeit inkl. Wegezeiten findet Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts Anwendung.
Vereinfacht kann man sagen, dass die Zeiten so anerkannt werden, wie es laut Dienstplan vorgesehen ist. Das gilt auch wenn z.B. der Arzttermin oder die ärztliche Behandlung um 8.30 Uhr oder 9:00 Uhr ist, aber aufgrund der Wegezeiten der Mitarbeitende um 8:00 Uhr losfährt (mit Dienstbeginn). Ist der Arzttermin/ärztliche Behandlung zum Ende der Arbeitszeit zählt immer das Dienstende laut Dienstplan. Ist der Arztbesuch vor Dienstende inkl. Wegezeit beendet z.B. 15.30 Uhr und Dienstende wäre 16:00 Uhr sind Überstunden/Mehrarbeit zu nehmen oder die Arbeit ist wieder aufzunehmen. Hier wären vorherige Absprachen mit dem/die Vorgesetzten anzuraten.
Hier veröffentlichen wir den Tätigkeitsbericht der MAV für das Jahr 2023 - 2024.
Am 02. Juli 2023 trat in der Bundesrepublik das Hinweisgeberschutz in Kraft. In diesem Gesetz soll ein besserer Schutz für Personen bieten, die Hinweise auf Missstände in ihrem Unternehmen geben.
Die Landeskirche hat nun eine zentrale interne Meldestelle bei der EKD eingerichtet. Hier werden:
die Meldungen entgegengenommen
Welche Verstöße können gemeldet werden?
Die strafbewehrt sind:
Hier finden Sie den Link zur internen Meldestelle sowie Fragen und Erklärungen:
In unser diesjährigen Mitarbeitendenversammlung haben wir uns dem Thema "Gefährungs(Überlastungs-)anzeige" gewidmet.
Nachfolgend finden Sie den Link, um sich den Vortrag unserer Referintin Frau Marion Weinreich herunterzuladen.
Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zu unseren Bürozeiten zur Verfügung.
Hier finden Sie unseren Tätigkeitsbericht 2022 - 2023
Freut Euch im Juli auf diese Zahlungen:
1. Erstmalige Auszahlung des individuellen Leistungsentgelts Mitte des Jahres statt im Dezember
2. Einmalige Inflationsausgleichzahlung von 1.460 Euro „brutto wie netto“
3. Von August 2023 bis Februar 2024 monatliche Inflationsausgleichszahlungen in Höhe von 220 Euro „brutto wie netto“
Teilzeitbeschäftigte erhalten die Zahlungen anteilig. Das hat die ADK gestern einstimmig beschlossen und wird im Juli zusammen mit dem Gehalt ausgezahlt.
Wie im TVöD beschlossenen Tariferhöhungen ab 1. März 2024 konnten noch nicht beschlossen werden, da die endgültigen Texte im TVöD noch in Bearbeitung sind. Die Arbeitgeber haben in einer Absichtserklärung die vollständige Übernahme der Tariferhöhungen für den Sozial- und Erziehungsdienst zugesagt.
Kolleginnen und Kollegen im TV-L müssen mal wieder weiter warten!
Die Kirchengewerkschaft Niedersachsen setzt sich seit Jahren dafür ein, dass der TVöD für alle gilt, und verhandelt weiter intensiv eine Überleitung in den TVöD. Die Tarifverhandlungen im TV-L beginnen erst im Oktober 2023. Wir verstehen, dass sich die Kolleginnen und Kollegen, die nicht nach dem TVöD bezahlt werden, wieder – wie bei der Corona-Sonderzahlung – wie Beschäftigte zweiter Klasse fühlen! Auch sie hätten einen sofortigen Inflationsausgleich bitter nötig! Dass sie wieder leer ausgehen, hat zwei Gründe: die Trägheit der Arbeitgeber und fehlende Mitgliedschaften in unserer Organisation.
Da hilft nur eines: Jetzt Mitglied der Kirchengewerkschaft Niedersachsen werden!
Nach zähen Tarifverhandlungen im Öffentlichen Dienst wurde eine Einigung erzielt: der Tarifab-schluss sieht ein Inflationsausgleichgeld von insgesamt 3000€ vor. Doch was bedeutet das für die kirchlichen Beschäftigten?
Für die Kirche gilt ein Sonderarbeitsrecht - der sogenannte Dritte Weg.
Das heißt, sämtliche tarifrelevante Beschlüsse werden in der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission, kurz ADK, gefasst.
Grundsätzlich gilt:
die Kirche muss die Tarifabschlüsse nicht übernehmen, aber sie kann.
Erst durch einen Antrag auf Übernahme des Abschlusses in der ADK können wir, die Arbeitnehmer-organisationen, mit der Arbeitgeberseite verhandeln.
Die Grundlage für einen Antrag in der ADK ist die sogenannte durchgeschriebene Fassung der Beschlüsse. Das kann eine Weile dauern, bis uns diese vorliegt- erst dann können wir handeln. Das erklärt auch die zeitliche Verzögerung bis zur Übernahme, die Zahlung erfolgt in der Regel aber rückwirkend ohne Verluste.
Die Tarifbeschlüsse können nur nach erfolgreicher Verhandlung in der ADK übernommen werden, manchmal bedarf es allerdings einer Schlichtung (Vermittlungsverfahren) wenn sich beide Parteien nicht einigen können. Manchmal ist es ein zäher, kräftezehrender Prozess, der viel Verhandlungs-geschick und Ausdauer erfordert, bis es zu einem Ergebnis kommt.
Wie können kirchliche Beschäftigte die Tarifbewegung unterstützen?In erster Linie, indem sie sich organisieren und solidarisieren!
Wir, die Kirchengewerkschaft Niedersachsen, vertreten die Interessen unserer Mitglieder. Die Themen, die unsere Mitglieder bewegen, bewegen auch uns und fließen in Anträge und Verhandlungen der ADK ein. Ein hoher Organisationsgrad gibt uns die Stärke, die wir brauchen, um die Interessen der Mehrheit zu vertreten.
GEMEINSAM VIEL(E)- GEMEINSAM MEHR!
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass nicht genommener Urlaub nicht verjährt und setzt damit die Entscheidung des Europäischen Gerichtshof (EuGH) um.
Urlaub, der im laufenden Urlaubsjahr nicht genommen werden konnte, verfällt nun nicht mehr automatisch am 30.09. des Folgejahres. Der Anstellungsträger hat eine Mitwirkungspflicht, in dem er die Mitarbeitenden auf den Verfall des Urlaubsanspruchs hinweisen muss.
Unter der Rubrik "Links und Downloads" haben wir die Vordrucke zum Anzeigen einer Überlastung online gestellt.
Nun ist es endlich geschafft, in ihrer Sitzung am 24.11.2022 hat die Arbeits- und Dienstrechtliche Kommission (ADK) im Gleichklang mit den Kommunen den Tarifabschluss für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 18. Mai 2022 für die kirchlichen Mitarbeitenden, für die der sog. "SuE-Tarif" des TVöD-V (VKA) Anwendung findet, übernommen.
Wir haben heute die Dienstvereinbarung zur Einführung eines alternativen Entgeltanreiz-Systems nach § 18a TVöD online gestellt.
Hier finden Sie unseren Tätigkeitsbericht für den Zeitraum 2021 - 2022
Die Beschäftigten im TV-L erhalten zum 01.12.2022 eine Entgelterhöhung um 2,8 %. Dieses Entgelterhöhung wird pünktlich mit dem Dezembergehalt ausgezahlt.
Für die Jahressonderzahlungen gibt es für den Bereich der kirchlichen Beschäftigten (TV-L) zu berichten, dass diese auf dem Stand von 2021 eingefroren wurden. Die Höhe der Jahressonderzuwendung finden Sie auf unserer Homepage.
Durch den Gesamtausschuss der Mitarbeitervertretungen (gamav) wurde uns folgendes mitgeteilt:
"Die ADK konnte sich nicht mit den erreichten tariflichen Verbesserungen im Sozial- und Erziehungsdienst beschäftigen, da der endgültige Text noch nicht vorlag. Deshalb verzögern sich unsere Übernahme-Beratungen über die Gehälter, die Zulage für Praxisanleitung, die zusätzlichen Erholungstage, die Verkürzung der Stufenlaufzeiten und die Anhebung der Verfügungszeiten. Die Arbeitnehmerorganisationen werden dann umgehende Verhandlungen und einen zeitnahen Beschluss von den Arbeitgebern einfordern. Ab 01.01.2023 ist für den TVöD und weitere Tarifverhandlungen die Friedenspflicht beendet. Das lässt uns darauf hoffen, dass ein Tarifabschluss dann jedenfalls auch die aktuelle Inflation ausgleichend berücksichtigt."
Auf unserer Homepage finden Sie unter der Rubrik "Vereinbarungen" zwei Dienstvereinbarungen, die wir 2022 abgeschlossen haben.
Dort finden Sie unter anderem eine Dienstvereinbarung zum Betrieblichen Eingliederungsmanagent (BEM). Diese Dienstvereinbarung soll es den Mitarbeitenden erleichtern, sich für ein BEM-Gespräch zu entscheiden.
Weiterhin haben wir eine Dienstvereinbarung zum Ablauf und Verfahren im Stellenausschreibungs- und Stellenbesetzungsverfahren ageschlossen. Hiermit soll eine einheitliche Umsetzung mit freien Mitarbeiterstellen gewährleistet werden.
Mit dem Weggang von Frau Simone Rose wurde die freiwerdende Stelle in der MAV mit dem Ersatzmitglied Silke Sommerfeld besetzt.
Wir möchten uns für die Zusammenarbeit und den Einsatz für die MAV-Arbeit bei Frau Rose herzlich bedanken und wünschen ihr für ihren beruflichen Werdegang alles Gute.
Frau Silke Sommerfeld übernimmt somit die freigewordene Stelle in der MAV-Arbeit und für freuen uns, Frau Sommerfeld begrüßen zu können.
Ein Stellungnahme zur Umsetzung der korrekten Pausenerfassung im Kirchenamt Celle nach den gesetzlichen Bestimmungen
Wir kommen wir hier unserer Verpflichtung zur Bekanntgabe des Tätigkeitsberichtes nach