MAV Plakatleinwand Aufn  17 03 2016

Aufnahme: A. Ziesmann

TV-L Sonderzuwendung (Weihnachtsgeld)

Sonderzuwendung für Mitarbeitende nach TV-L

Beschäftigte, die nach dem TV-L angestellt sind, erhalten eine Jahressonderzahlung nach § 20 TV-L. Gemäß § 19 DienstVO wird der § 20 Abs. 2 TV-L mit folgender Maßgabe angewandt.
Mit der Verhandlung der ADK vom 08. September 2022 wurde beschlossen, die Jahressonderzahlungen für TV-L Beschäftigte auf dem Stand von 2021 einzufrieren.

TV – L

2021/2022

 

SuE Vergütung

2020

E 1 bis E 4

76,39 v. H.

 

S 2 – S 9

79,51 v. H

E 5 bis E 8

77,00 v. H.

 

S 11 – E 18

70,28 v. H.

E 9a bis E 11

63,20 v. H.

 

 

.

E 12 und E 13

35,32 v. H.

 

 

 

E 14 und E 15

21,38 v. H.

 

 

 

 

 

 

 

 

Als Bemessungsgrundlage wird das monatliche Entgelt aus den Monaten Juli, August und September berücksichtigt. Überstunden und Mehrarbeit (Ausnahme diese sind im Dienstplan vermerkt) gezahlte Entgelte, Leistungszulagen und Prämien werden nicht berücksichtigt.

Die Berechnungsgrundlage erfolgt nach der Entgeltgruppe die der Mitarbeitende am 1. September erhält.
Wer nach dem 31. August das Arbeitsverhältnis begonnen hat, bei dem wird als Berechnungsgrundlage das erste volle Monatsentgelt zu Grunde gelegt.

Der Anspruch mindert sich um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat in dem kein Anspruch auf Zahlung des Entgeltes besteht.
(eingestellt am: 2021-04-16; überarbeitet am: 2022-09-20)