MAV Plakatleinwand Aufn  17 03 2016

Aufnahme: A. Ziesmann

Urlaubsansprüche

Urlaubsansprüche aus dem Vorjahr verfallen nicht mehr automatisch

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass nicht genommener Urlaub nicht verjährt und setzt damit die Entscheidung des Europäischen Gerichtshof (EuGH) um.

Urlaub, der im laufenden Urlaubsjahr nicht genommen werden konnte, verfällt nun nicht mehr automatisch am 30.09. des Folgejahres. Der Anstellungsträger hat eine Mitwirkungspflicht, in dem er die Mitarbeitenden auf den Verfall des Urlaubsanspruchs hinweisen muss.

Demnach muss der Arbeitgeber den Mitarbeitenden – erforderlichenfalls förmlich - dazu auffordern, seinen Urlaub zu nehmen und ihm klar und rechtzeitig mitteilen, dass der Urlaub verfällt, wenn er nicht in Anspruch genommen wird.
Erst wenn der Arbeitgeber dieser Mitteilungspflicht nachgekommen ist, führt dies zu einer wirksamen Befristung des Urlaubsanspruchs.

Der Arbeitgeber muss nach der Rechtsprechung des BAG folgende Kriterien erfüllen:

  • konkret-individuelle Information der Mitarbeitenden über die Anzahl ihrer Urlaubstage (es reicht nicht aus, eine E-Mail, die sich pauschal an alle Mitarbeitenden richtet, zu schreiben oder ein Merkblatt auszuhändigen)
  • zu Beginn des Kalenderjahres
  • in Textform
  • gesondert nach den Kalenderjahren ihrer Entstehung und den entsprechenden Verfallsfristen
  • gleichzeitige Aufforderung, die bestehenden Urlaubsansprüche vor Ablauf der jeweils einschlägigen Verfallsfristen so rechtzeitig zu beantrag, dass der Urlaub noch innerhalb des jeweiligen Bezugszeitraums genommen werden kann
  • Hinweis, dass der Urlaub grundsätzlich am Ende des Bezugszeitraums verfällt

(eingestellt: 2023-02-13)