MAV Plakatleinwand Aufn  17 03 2016

Aufnahme: A. Ziesmann

Arbeitszeit

Begriffserklärung

Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen (§ 2 Abs. 1 ArbZG). In § 3 ArbZG ist die Höchstgrenze für die tägliche Arbeitszeit festgelegt. Hier ist geregelt, dass die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer 8 Stunden nicht überschreiten darf. Sie kann auf bis zu 10 Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.

In der Verwaltung wird in der Regel an 5 Tagen (Montag bis Freitag) in der Woche gearbeitet. Die durchschnittliche Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen 38,5 Stunden wöchentlich.

Für pädagogische Fachkräfte gilt seit dem 01.01.2017 eine Sonderregelung. Hier beträgt die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit 39,0 Stunden wöchentlich. Diese wird an 5 Tagen (Montag bis Freitag) in der Woche geleistet.

Für die Beschäftigten im Bereich der ambulanten Pflege ist eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von ebenfalls 38,5 Stunden vorgesehen. Diese teilen sich jedoch auf die Tage von Montag bis Sonntag auf und wird auf 5 Tage verteilt. Für Arbeit an Wochenenden muss ein Ausgleich stattfinden.

Wegezeiten, das ist die Zeit, die der Arbeitnehmer benötigt, um zur Arbeit zu gelangen, ist in der Regel keine Arbeitszeit. Dieses ist jedoch im Bereich der ambulanten Pflege nicht der Fall. Hier wird auch die Anfahrt, wenn nicht zum „Stützpunkt“ gefahren werden muss um die Wohnungsschlüssel der Patienten abzuholen, bereits die Fahrtzeit von der Wohnung zum ersten Patienten als Arbeitszeit gewertet.

Bei einer zweiten Anfahrt, z. B. zur Dienstbesprechung, wird die Zeit zwischen dem ersten Arbeitsende und dem Beginn der Dienstbesprechung ebenfalls als Arbeitszeit gewertet. Wird die Zeit zwischen den Einsätzen um mindestens 3 Stunden unterbrochen, handelt es sich um eine Pause und die erneute Anfahrt zur Einrichtung wird als Arbeitszeit berechnet.

Mehrarbeitszeit, ist die Zeit die über gesetzlich zulässige tägliche Arbeitszeit von 8 Stunden hinaus.

Überstunden, sind die Zeiten, die über die vertraglich vereinbarte oder tarifliche regelmäßige Arbeitszeit hinausgeht und vom Vorgesetzen angeordnet wird.

(eingestellt: 2023-02-13)

§ 2 ArbZG - Begriffbestimmung