MAV Plakatleinwand Aufn  17 03 2016

Aufnahme: A. Ziesmann

Krankmeldung

Krankmelden - aber richtig

Wenn man angeschlagen ist ergibt sich die Frage krankmelden oder zur Arbeit gehen?
In jedem Fall ist es wichtig, wenn sie sich entscheiden zu Hause zu bleiben, umgehend den Arbeitgeber darüber zu informieren.

Im Entgeltfortzahlungsgesetz steht unter § 5 Abs. 1, dass der Arbeitnehmer verpflichtet ist, dem Arbeitgeber unverzüglich seine Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer mitzuteilen. Wenn diese länger als drei Tage dauert muss eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt werden.
Dieses wird durch die DienstVO § 32, Anzeige- und Nachweispflicht, für kirchliche Mitarbeitende wie folgt geregelt: Hiernach hat der Mitarbeitende eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und deren voraussichtliche Dauer auf Verlangen durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen.

Nachfolgend zeigen wir Ihnen, wie Sie im Fall der Fälle richtig handeln.

Melden sie sich unverzüglich bei ihrem Arbeitgeber. Dieses kann per Telefon, E-Mail oder per Fax geschehen. Zuständig sind die Vorgesetzten.
Bitte fragen/informieren Sie sich bei ihrem Arbeitgeber, wen sie im Falle einer Krankmeldung vorrangig zu informieren haben.

Bei einer Erkrankung die nicht länger als drei Tage dauert, sind Sie nicht verpflichtet, sich ein Attest vom Arzt geben zu lassen. Es sei denn, der Arbeitgeber fordert das Attest ausdrücklich schon vor Ablauf dieser Tage.

Rechtlich muss eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom Arzt erst am vierten Kalendertag nach dem ersten Erkrankungstag vorgelegt werden.

Die angegebenen Tage auf dieser Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sind nicht verpflichtend. Wer vorher wieder gesund sein sollte, kann wieder zur Arbeit gehen.

Wer zu spät oder verspätet ein Attest bei seinem Arbeitgeber einreicht, droht unter Umständen eine Abmahnung – im Wiederholungsfall sogar eine Kündigung.
(eingestellt: 2021-04-16)

§ 5 Entgeltfortzahlungsgesetz - Anzeige- und Nachweispflichten

Nachfolgend finden Sie Informationen zum Verhalten bei Arztbesuchen während der Arbeitszeit: