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Verwaltungsvorschrift über die Gewährung von Reisekostenvergütung
Reisekostenvergütung wird nach dem in der Landeskirche geltenden Recht an alle Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis einer kirchlichen Körperschaft stehen (im Folgenden als Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen bezeichnet) in entsprechender Anwendung der für die Beamten und Beamtinnen des Landes Niedersachsen geltenden Vorschriften gewährt, soweit nicht durch Rechtsvorschriften etwas anderes bestimmt ist.