MAV Plakatleinwand Aufn  17 03 2016

Aufnahme: A. Ziesmann

Aufsichtspflicht

Aufsicht

Aufsichtspflicht bei Erzieherinnen und Erzieher - Hinweis: Es handelt sich hier lediglich um allgemeine Information zum Thema Aufsichtspflicht

Die größte Berufsgruppe in der hannoverschen Landeskirche sind ohne Frage die Erzieherinnen und Erzieher. In diesem Bereich wird auch immer wieder die Frage nach dem Umfang der Aufsichtspflicht gestellt und wann und unter welchen Umständen von einer Verletzung der Aufsichtspflicht gesprochen werden muss.
Das Arbeitsgericht München hat in einen Urteil vom 01.12.2015 (Az.: 133 C 20101/15 - den Link zum Urteil finden Sie am Ende) hierüber nun ein Urteil gefällt.
Was war der Auslöser?
Ein fünfjähriges Kind hatte vom Kindertagesstättengelände aus mit mehreren größeren Steinen geworfen und dabei einen ordnungsgemäß am Straßenrand abgestellten PKW getroffen und dabei einen Schaden in Höhe von über 2.000 Euro verursacht. Bezüglich der Schadensregulierung war vor Gericht zu klären, ob der Kindergarten seine Aufsichtspflicht verletzt habe. Der Träger des Kindergartens argumentierte, dass die Mitarbeiter ihrer Aufsichtspflicht nachgekommen seien, da sie die im Garten befindlichen Kinder vom Gruppenraum aus beaufsichtigt hätten und die Kinder regelmäßig darüber belehrt worden wären, dass grundsätzlich keine Gegenstände über den Zaun geworfen werden dürfen.

Das Arbeitsgericht München sah keine Verletzung der Aufsichtspflicht, da „bei altersgerecht entwickelten Kindern im Kindergartenalter von 5 – 6 Jahren in der Erwartung des hier bereits gegebenen Einsetzens einer rationalen Verhaltenssteuerung und unter Berücksichtigung eines verantwortbaren pädagogischen Ermessensspielraums eine permanente Überwachung grundsätzlich nicht mehr geboten sei.“ Im vorliegenden Fall wurde auch berücksichtigt, dass es sich um Kinder im Vorschulalter und lediglich um zwei Kinder und nicht eine größere Gruppe gehandelt hat und der betroffene Junge in der Vergangenheit nach Angaben der Erzieherin keine Verhaltensauffälligkeiten gezeigt habe. Unter diesen Voraussetzungen erachtet die Rechtsprechung üblicherweise einen Kontrollabstand von 15 bis 30 Minuten als ausreichend.
agmav - Siegfried Wulf
(eingestellt: 2021-02-18)