MAV Plakatleinwand Aufn  17 03 2016

Aufnahme: A. Ziesmann

Informationen zur Schlüsselversicherung

Was tun, wenn den Schlüssel der Dienststelle verloren gegangen ist?

Eine Anfrage aus einer Kindertagesstätte hat „den Stein ins Rollen“ gebracht. Es wurde gefragt, ob der Kirchenkreis eine Versicherung abgeschlossen hat, die den Verlust eines Schlüssels der Arbeitsstätte beinhaltet oder ob der Mitarbeitende diese Versicherung aus eigenen Mitteln abschließen muss. Eine Nachfrage im Kirchenamt hat ergeben, dass dieses in der gesetzlichen Haftpflicht des Kirchenkreises versichert ist. Alle haupt- und nebenberuflich tätigen Personen sind hiernach bei dem Abhandenkommen von dienstlichen Türschlüsseln, versichert.

Wichtig ist, den Verlust umgehend zu melden, damit die notwendigen Schritte eingeleitet werden können.

 

 

Auszug aus der Versicherung des Kirchenkreises

4.7 Schlüsselschäden
Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht der haupt- und nebenberuflichen Personen der Versicherungsnehmer aus dem Abhandenkommen von Türschlüssel, die sie im Rahmen ihrer dienstlichen und ehrenamtlichen Tätigkeit erhalten. Ebenfalls mitversichert sind Schäden, die durch (leicht) fahrlässiges Verhalten entstehen.

Der Versicherungsschutz umfasst die Kosten für die notwendige Auswechselung von Schlössern sowie vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) und – falls erforderlich – einen Objektschutz bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüssels festgestellt wurde.

Ansprüche der Versicherungsnehmerin gegen ihre Mitarbeiter sind mitversichert.

Ausgeschlossen bleiben
a. Die Haftung aus dem Verlust von Tresor- und Möbelschlüsseln sowie sonstigen Schlüssel zu beweglichen Sachen;
b. Die Folgeschäden, die sich aus einem Schlüsselverlust ergeben (z. B. Einbruch).

Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der Versicherungssumme für Sachschäden je Schadenereignis 20.000 Euro begrenzt auf 60.000 Euro für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. Schäden unter 150 Euro fallen nicht unter den Versicherungsschutz.

Der Versicherungsschutz besteht subsidiär, d. h. der Versicherer tritt nur dann und insoweit ein, als nicht ein anderer Versicherer zur Ersatzleitung verpflichtet ist oder herangezogen werden kann.
(eingestellt: 2021-02-28)