MAV Plakatleinwand Aufn  17 03 2016

Aufnahme: A. Ziesmann

Essen während Arbeitszeit

Mahlzeiten während der Arbeitszeit

Mahlzeiten während der Arbeit können überwiegend betriebsfunktionalen Zielsetzungen dienen, wenn die Mahlzeiten der Mitarbeiter im Kindergarten z. B. überwiegend einen pädagogischen Sinn haben, als dass sie der Nahrungsaufnahme dienen.
Streitig war in diesem Fall, ob die Mahlzeiten mit den Kindern als Sachbezüge der Arbeitnehmer anzusetzen sind. Der Arbeitgeber gewährte in diesem Kindergarten seinen Arbeitnehmern in der Gruppe, unentgeltliche Mahlzeiten (Frühstück und Mittagessen). Die Mahlzeiten nahmen die Arbeitnehmer im Rahmen ihrer Betreuung gemeinschaftlich mit den Kindern ein. Die pädagogischen Mitarbeiter kamen aber während der Mahlzeiten kaum dazu selbst zu essen, weil sie mehr mit der Aufsicht und Anleitung der Kinder beschäftigt waren.

(NIEDERSÄCHSISCHES FINANZGERICHT Urteil: Az.: 11 K 384/07 vom 19.02.2009)
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE des NIEDERSÄCHSISCHEN FINANZGERICHT:
Die Gewährung von Mahlzeiten an die Arbeitnehmer des Kindergartens stellt keinen geldwerten Vorteil dar, der lohnsteuerpflichtig ist.
Begründet wird dieses damit, dass die Voraussetzungen für eine Lohnversteuerung der kostenlosen Abgabe von Mahlzeiten an die Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber nicht vorliegt. Bei der Abgabe von Mahlzeiten an die Arbeitnehmer handelt es sich zwar grundsätzlich auch um Vorteile für die Beschäftigten, jedoch lässt die Rechtsprechung Ausnahmen dann zu, wenn die Mahlzeiten während der Arbeit überwiegend betriebsfunktionalen Zielsetzungen dienen.

In diesem Streitfall war von einem überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Klägers auszugehen, denn im Streitfall diente die Einnahme der Mahlzeiten der pädagogischer Erziehung der Kinder und hatte eher einen Aufsichtscharakter.
Das private Interesse der Arbeitnehmer an der Einnahme von Mahlzeiten trat dabei in den Hintergrund. Sie konnten nicht frei wählen, ob sie an dem gemeinsamen Mittagessen teilnahmen. Der Arbeitnehmer konnte sich nicht den gemeinsamen Mahlzeiten entziehen. Es lag daher - wenn überhaupt - eine aufgedrängte Bereicherung vor, die nicht zu einem geldwerten Vorteil beim Arbeitnehmer und in der Folge davon zu lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn führte.
Hierfür sprach auch, dass die Arbeitnehmer in der Regel zusätzlich für die Mittagsmahlzeit ein "Pausenbrot" mitbrachten. Ebenso sei das Mittagessen, das sie mit den Kindern einnehmen, keine vollwertige Mahlzeit für Erwachsene. Es handelte sich um ein sog. "pädagogisches Häppchen", das von der Menge her für die Ernährung eines Erwachsenen nicht ausreiche. Die Mengen seien nur auf die Anzahl der Kinder (ohne Mitarbeiter) bemessen.

 

Essen am Arbeitsplatz? Rechtslage kennen und Streit vermeiden
Am Arbeitsplatz zu essen, ist für viele Büroangestellte ganz selbstverständlich. Vor allem in stressigen Phasen wird das Mittagessen schon mal vor dem Rechner eingenommen, um möglichst wenig Zeit zu verlieren. Doch er Arbeitgeber kann dir den Snack am Schreibtisch unter Umständen verbieten. Ganz einfach ist die Rechtslage dabei allerdings nicht. Kommt es zum Rechtsstreit, müssen die Gerichte deshalb je nach Einzelfall entscheiden
Gesetz nein, Vorschriften ja
Wenn du acht Stunden oder länger deinen Job machst, bekommst du natürlich irgendwann Hunger. Womit du ihn stillst, ist deine Sache. Aber nicht immer, wo du deine Mahlzeit einnimmst. Manche Unternehmen wollen ihrer Belegschaft das Essen am Arbeitsplatz verbieten. Dürfen die das?
Eine grundsätzliche Regelung per Gesetz gibt es jedenfalls nicht. Das heißt: Essen im Büro ist per se erlaubt. Außer, es ist ausdrücklich in einer Betriebsordnung verboten oder widerspricht dem Arbeitsschutz beziehungsweise den Gesundheitsschutzvorschriften.

Kein Essen bei Kundenkontakt
So kann dir dein Arbeitgeber das Essen am Arbeitsplatz, während deiner Pausen verbieten, wenn es dort Kundenverkehr gibt. Sitzt du beispielsweise an der Kasse, nimmst am Schalter Service-Aufträge entgegen oder beantwortest Fragen an einem Infostand, darf dir dein Chef das Kauen dort untersagen. Auch einen Snack zwischendurch solltest du dir bei Publikumsverkehr verkneifen.
Das gilt auch, wenn du im Verkauf, in Hotels und Restaurants im Service oder in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen tätig bist oder in einer Verwaltung viel direkt mit Bürgern zu tun hast. Bei diesen und ähnlichen Jobs darf das Essen und Trinken am Arbeitsplatz verboten werden. So hat es beispielsweise das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm entschieden (AZ 8 Sa 68/06).

Neben häufigem Kundenkontakt gibt es noch weitere Gründe, die deine Nahrungsaufnahme direkt am Arbeitsplatz einschränken können.

Arbeitsschutz: Vor allem in Produktionsbetrieben kommen potenziell gefährliche Maschinen zum Einsatz. Wer sie bedient und dabei durch Essen und Trinken abgelenkt ist, geht ein hohes Risiko für sich und andere ein.

Pausenraum: Gibt es einen separaten Pausenraum, darf der Arbeitgeber darauf bestehen, dass seine Mitarbeiter dort ihr Essen verzehren.

Essen in den Pausen erlaubt
Zwar dürfen unter den genannten Umständen Arbeitgeber Essen und Trinken am Arbeitsplatz verbieten. Aber natürlich dürfen sie kein generelles Essensverbot aussprechen. Schließlich hast du – abhängig von der Dauer deiner Arbeitszeit – einen Anspruch auf Pausen. Bei einer Tätigkeit von sechs bis neun Stunden darfst du für wenigstens 30 Minuten verschnaufen. Und dein Chef muss sogar darauf achten, dass du das tust.
Diese halbe Stunde hast du zur freien Verfügung. Du kannst sie also auch für eine Mahlzeit nutzen – entweder außerhalb deines Unternehmens oder in einem separaten Pausenraum. Den muss dir dein Chef sogar anbieten, falls der Arbeitsschutz das Essen am Arbeitsplatz verbietet. Allerdings hat nicht jedes Unternehmen entsprechende räumliche Möglichkeiten. Dann ist das Thema im Einzelfall zu klären.

Betriebsrat muss zustimmen
Selbst wenn ein Arbeitgeber berechtigt ist, das Essen am Arbeitsplatz zu verbieten, darf er das nicht immer im Alleingang tun. Gibt es einen Betriebsrat, dann muss der diese Entscheidung ebenfalls befürworten. Denn ein Essensverbot ist mitbestimmungspflichtig, so ein Beschluss des Landesarbeitsgerichts (LAG) Berlin-Brandenburg (AZ 7 TaBVGa 520/16). Wird der Betriebsrat nicht einbezogen, darf er ein Unterlassungsverfahren dagegen einleiten. Bleiben er und die Geschäftsführung sich in dieser Frage uneins, kann er das Verbot von Essen am Arbeitsplatz verhindern.

Abmahnung wegen Essen am Arbeitsplatz?
Gilt in deinem Unternehmen ein Essensverbot, dann solltest du dich daran halten. Wer dagegen verstößt, muss mit unangenehmen Konsequenzen rechnen. Konkret: Es droht eine Abmahnung. Im Wiederholungsfall ist sogar eine Kündigung möglich.
(eingestellt: 2021-04-16)