MAV Plakatleinwand Aufn  17 03 2016

Aufnahme: A. Ziesmann

Pflege und Job

Arbeitsbefreiung bei Pflege

Pflege und Job vereinbaren

Ab dem ersten Tag ihrer Anstellung haben Arbeitnehmer – auch Minijobber – Anspruch auf Freistellung von bis zu 10 Tagen, wenn ein naher Angehöriger verstärkt Pflege benötigt. Man nennt es „kurzfristige Arbeitsverhinderung“.

Seit 2008 gibt es die Möglichkeit auf Freistellung schon. Allerdings war es bisher, wie beim unbezahlten Urlaub, ohne Lohnausgleich. Nun wird jedoch dafür bezahlt. Zwar nicht vom Arbeitgeber dafür aber von der Pflegeversicherung. Sie ersetzt dem Beschäftigten, wenn Pflegeorganisationen kurzfristig nicht arbeiten können, auf Antrag rund 90 % des ausgefallenen Lohns. Man nennt es „Pflegeunterstützungsgeld“.

Wie bei einer Erkrankung, muss bei einer akuten Pflegesituation, dieses dem Arbeitgeber unverzüglich, ähnlich einer Krankmeldung, mitgeteilt werden. Dieses sollte gleich morgens bei Arbeitsbeginn telefonisch dem Arbeitgeber mitgeteilt werden. Hierbei sollte man sich nicht nur auf den § 2 des Pflegezeitgesetzes beziehen, sondern auch wie viele Tage man der Arbeit fernbleiben möchte.
Der Arbeitgeber kann später eine ärztliche Bescheinigung verlangen aus der ersichtlich ist, wie lange der Angehörige „voraussichtlich Pflegebedürftig“ ist. Der Arbeitgeber muss diese Bescheinigung nicht unbedingt verlangen. Sie ist aber in jedem Fall notwendig, um später von der Pflegekasse des Pflegebedürftigen das Pflegeunterstützungsgeld zu erhalten.

Sind Pflegebedürftige über einen längeren Zeitraum auf Pflege angewiesen, können Angehörige dieses meist neben ihrem Job nicht leisten. Hier gibt es zwei Möglichkeiten:
Für maximal sechs Monate können sie „Pflegezeit“ nach § 3 des Pflegezeitgesetzes beanspruchen. Dieser Rechtsanspruch besteht aber nur für Arbeitnehmer aus Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten. Der ausgefallene Lohn kann teilweise durch ein staatliches Darlehn ersetzt werden.
Wenn aber auch sechs Monate nicht ausreichen, gibt es zusätzlich noch den Anspruch auf eine „Familienpflegezeit“. Hier handelt es sich um eine pflegebedingte Arbeitszeitreduzierung. Die Arbeitszeit muss mindestens 15 Stunden pro Woche betragen. Dieser Anspruch gilt nur für Betriebe mit mindestens 25 Beschäftigten.
Wichtig: Familienpflegezeit und Pflegezeit dürfen zusammen maximal 24 Monate dauern. Anspruch auf beide Varianten besteht nur, wenn der Angehörige mindestens in Pflegestufe 1 (ab 2017: Pflegegrad 1) eingruppiert ist.
(Zusammenfassung aus dem Artikel aus: „zukunft jetzt“. Das Magazin der Deutschen Rentenversicherung Ausgabe 3/2016)
(eingestellt: 2021-02-28)