MAV Plakatleinwand Aufn  17 03 2016

Aufnahme: A. Ziesmann

Arbeitsbefreiung nach TV DN

Übersicht Arbeitsbefreiung nach TV DN

§ 21 Arbeitsbefreiung
Die Arbeitnehmerin ist im nachfolgend genannten Umfang von der Arbeit freizustellen:

a) bei schwerer Erkrankung von Ehegatten, Lebenspartnern im gemeinsamen Hausstand, Kindern, Eltern und Geschwistern jeweils 1 Arbeitstag im Kalenderjahr

b) bei Tod von Ehegatten, Lebenspartnern im gemeinsamen Hausstand, Kindern, Eltern und Geschwistern jeweils 2 Arbeitstage im Kalenderjahr;

c) bei eigener Eheschließung jeweils 1 Arbeitstag im Kalenderjahr

d) bei Geburt eines eigenen Kindes jeweils 1 Arbeitstag im Kalenderjahr;

e) bei Umzug mit eigenem Hausstand jeweils 1 Arbeitstag im Kalenderjahr;

f) bei schwerer Erkrankung eines im eigenen Haushalt lebenden Kindes unter 12 Jahren oder dessen Betreuungsperson, wenn im laufenden Kalenderjahr kein Anspruch gemäß § 45 SGB V besteht oder bestanden hat, bis zu 4 Tage im Kalenderjahr;

g) für die erforderliche Zeit ärztlicher Behandlung, soweit dies während der Arbeitszeit notwendig ist.

Auf Verlangen und Kosten des Arbeitgebers ist diesem eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen, aus der hervorgeht, dass der Arztbesuch während der Arbeitszeit erforderlich war.

Die Arbeitsbefreiung erfolgt ohne Anrechnung auf den Urlaub.

Für diese Zeit der Arbeitsbefreiung ist ihr das Bruttomonatsentgelt fortzuzahlen. § 616 BGB findet keine Anwendung.

Günstigere betriebliche Regelungen sind durch Dienstvereinbarungen zulässig.

Auf Anforderung der diesen Tarifvertrag schließenden Gewerkschaft ist zwecks Teilnahme an Tarifverhandlungen mit dem Diakonischen Dienstgeberverband Niedersachsen e.V. (DDN) und zu deren Vorbereitung Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts zu gewähren.
(eingestellt: 2021-03-07)