MAV Plakatleinwand Aufn  17 03 2016

Aufnahme: A. Ziesmann

Arbeitsbefreiung nach TV-L/DienstVO

Übersicht der Arbeitsbefreiung nach TV-L in Verbindung mit DienstVO

Ein Arbeitstag für:
Niederkunft der Ehefrau / der Lebenspartnerin im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes

Zwei Arbeitstage für:
Tod der Ehegattin/des Ehegatten, Lebenspartnerin/des Lebenspartners im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes, eines Kindes oder Elternteils

Ein Arbeitstag für:
Umzug aus dienstlichem oder betrieblichem Grund an einen anderen Ort

Für Fälle von schweren Erkrankungen:

Ein Arbeitstag im Kalenderjahr bei:
einer/eines Angehörigen, soweit sie/ er in demselben Haushalt lebt

Bis zu vier Arbeitstage im Kalenderjahr bei:
eines Kindes, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wenn im laufenden Kalenderjahr kein Anspruch nach § 45 SGB V besteht oder bestanden hat

Bis zu vier Arbeitstage im Kalenderjahr bei:
einer Betreuungsperson, wenn Beschäftigte deshalb die Betreuung ihres Kindes, das das 8. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung dauernd pflegebedürftig ist, übernehmen müssen

Eine Freistellung erfolgt nur, soweit eine andere Person zur Pflege oder Betreuung nicht sofort zur Verfügung steht und die Ärztin/der Arzt die Notwendigkeit der Anwesenheit der/des Beschäftigten zur vorläufigen Pflege bescheinigt.

Die Freistellung darf insgesamt fünf Arbeitstage im Kalenderjahr nicht überschreiten.


Gemäß § 23 DienstVO ist § 29 TV-L ist mit folgender Maßgabe anzuwenden:

§ 29 Abs. 4 TV-L ist mit folgender Maßgabe anzuwenden:
Absatz 4 gilt für die gewählten Vertreterinnen der Vorstände der in der Arbeits- und Dienstrechtliche Kommission vertretenen beruflichen Vereinigungen entsprechend.

Die Mitarbeiterin erhält auch Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts zur Erfüllung allgemeiner Pflichten nach dem Recht der beteiligten Kirchen
a) zur Ausübung kirchlicher öffentlicher Ehrenämter,
b) zur Ausübung des kirchlichen Wahl- und Stimmrechts und zur Beteiligung an kirchlichen Wahlausschüssen.

Die Mitarbeiterin kann zur Ausübung kirchlicher Aufgaben im Rahmen einer genehmigten unentgeltlichen Nebentätigkeit und in sonstigen begründeten Fällen, z. B. zur Teilnahme am Deutschen Evangelischen Kirchentag, an Veranstaltungen beruflicher Vereinigungen oder zur beruflichen Fortbildung, unter Fortzahlung des Entgelts die erforderliche Arbeitsbefreiung erhalten.

Die Mitarbeiterin erhält ferner Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts für einen Arbeitstag

a) bei ihrer kirchlichen Trauung,
b) bei der Taufe, bei der Konfirmation, bei einer entsprechenden kirchlichen Feier und bei der kirchlichen Trauung ihres Kindes.

Fällt der Anlass der Freistellung auf einen arbeitsfreien Tag, entfällt der Anspruch auf Arbeitsbefreiung.

Die Mitarbeiterin erhält ferner Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts für jeweils zwei Arbeitstage beim Tode eines Elternteils des Ehegatten, eines Großelternteils, eines Stiefelternteils, eines Bruders oder einer Schwester.
(eingestellt: 2021-03-07)