MAV Plakatleinwand Aufn  17 03 2016

Aufnahme: A. Ziesmann

Entgeltfortzahlung TV-DN

Entgeltfortzahlung und Krankengeldzuschuss nach § 31 TV DN

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Entgeltfortzahlung
Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung entsteht nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses (§ 3 Abs. 3 Entgeltfortzahlungsgesetz).

Wird die Arbeitnehmerin durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit ohne ihr Verschulden oder durch Maßnahmen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation an der Arbeitsleistung gehindert, erhält sie für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit für die Dauer von bis zu sechs Wochen sowie nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen bei Wiederholungserkrankungen das Urlaubsentgelt fortgezahlt. Nach Ablauf des nach Satz 1 maßgebenden Zeitraums erhält die Arbeitnehmerin, die zu Beginn der Arbeitsunfähigkeit eine Unternehmenszugehörigkeit (§ 7) von mehr als einem Jahr erreicht hat, für die Zeit, für die ihr Krankengeld oder entsprechende Leistungen zustehen, einen Krankengeldzuschuss.

Der Krankengeldzuschuss ergibt sich aus der Höhe der Differenz zwischen dem festgesetzten Nettokrankengeld und dem sich nach Abs. 3 Satz 1 ergebenden Nettoarbeitsentgelt. Er wird seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Erkrankung längstens
– bis zum Ende der 13. Woche bei Unternehmenszugehörigkeit von mehr als einem Jahr,
– bis zum Ende der 26. Woche bei einer Unternehmenszugehörigkeit von mehr als drei Jahren
– und bei Arbeitsunfällen – unabhängig von der Unternehmenszugehörigkeit.
(eingestellt: 2021-04-09)