MAV Plakatleinwand Aufn  17 03 2016

Aufnahme: A. Ziesmann

Entgeltfortzahlung TV-L

Entgeltfortzahlung und Krankengeldzuschuss nach § 22 TV-L

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Entgeltfortzahlung
Werden Beschäftigte durch Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit an der Arbeitsleistung verhindert, erhalten sie für die Dauer von bis zu sechs Wochen das Entgelt weitergezahlt. Voraussetzung ist, dass der Beschäftigte diese Arbeitsunfähigkeit nicht grob fahrlässig verschuldet hat.
Bei erneuter Arbeitsunfähigkeit innerhalb von sechs Monaten infolge derselben Krankheit gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

Krankengeldzuschuss
Nach Ablauf der sechs Wochen erhalten Beschäftigte, für die Zeit für die ihnen Krankengeld oder gesetzliche Leistungen zustehen, ein Krankengeldzuschuss.
Der Krankengeldzuschuss errechnet sich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen den tatsächlichen Leistungen des Sozialleistungsträgers/Krankenkasse und dem Nettoentgelt.

Der Krankengeldzuschuss wird bei einer Beschäftigungszeit

- von mehr als einem Jahr längstens bis zum Ende der 13. Woche
und
- von mehr als drei Jahren längstens bis zum Ende der 39. Woche

seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit gezahlt.
(eingestellt: 2021-04-09)