MAV Plakatleinwand Aufn  17 03 2016

Aufnahme: A. Ziesmann

Vollständige Freistellung

Wichtiges zur vollständigen Freistellung

Lassen Sie sich vollständig freistellen, haben Sie keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung und auch der Schutz durch Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung entfällt – in diesem Fall endet der Versicherungsschutz mit dem Start der Pflegezeit und der Pflegende muss teilweise selber für die Beiträge aufkommen.
Hinweis: Für die gesetzliche Krankenversicherung können Zuschüsse beantragt werden, die Beiträge zur Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung werden von der Pflegekasse der Pflegebedürftigen Person getragen.
(eingestellt: 2021-02-28)