Die Arbeitnehmerin, die sich am 01. November eines Jahres in einem Arbeitsverhältnis befindet, das mindestens bis zum 31. Dezember des Jahres besteht, erhält eine nicht zusatzversorgungspflichtige Jahressonderzahlung.
Mit dem Gehalt für den Monat November wird die Jahressonderzahlung gezahlt.
E 2, sowie Azubis 90,00 %
E 3 bis E 5 85,00 %
E 6 bis E 8 a 82,00 %
E 9 – E 11 70,00 %
E 12 – E 14 47,50 %
Die Jahressonderzahlung ergibt sich aus den Bruttomonatsentgelten der Monate Januar bis einschließlich Oktober des Jahres, dividiert durch zehn. Wird das Arbeitsverhältnis am 01. November begonnen, wird die Jahressonderzahlung auf Basis des Novemberentgeltes dividiert durch zehn berechnet.
(eingestellt: 2021-04-16; geändert: 2024-07-23)