Meldepflichtig sind Unfälle, die zu einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als 3 Tagen geführt haben (§ 193 Abs. 1 SGB VII) oder tödlich verlaufen sind. Es sind grundsätzlich Samstage sowie Sonn- und Feiertage mitzuzählen, es sei denn, die Arbeitsunfähigkeit ist erst später eingetreten.
Anzeigepflichtig ist der Unternehmer. Die Sicherheitsfachkraft und der Betriebsarzt müssen von jeder Anzeige unterrichtet werden.
(eingestellt: 2023-02-17)