MAV Plakatleinwand Aufn  17 03 2016

Aufnahme: A. Ziesmann

Geltungsbereich

Persönlicher Geltungsbereich der Aufsichtspflicht im Kindergarten

Jeder Erzieher/jeder Erzieherin hat eine bestimmte Gruppe von Kindern zu betreuen, für die er/sie aufsichtspflichtig ist. Doch gemäß ihrem Arbeitsvertrag sind die Erzieher/Innen darüber hinaus für alle Kinder zuständig, die sich in der Einrichtung befinden. Dies bedeutet, dass sie für die Kinder einer anderen Gruppe ebenfalls zuständig sind, sollte deren Erzieher/In nicht anwesend sein, aufsichtspflichtig gegenüber sogenannten „Probekindern“ sind, das heißt Kindern, welche von ihren Eltern nur in die Einrichtung gebracht wurden, um diese auszuprobieren, aber noch nicht regulär angemeldet sind.

Ein Sonderfall besteht bei den Besuchskindern, also bei Kindern, die mit einem regulär angemeldeten Kind zusammen die Tageseinrichtung besuchen. Rechtlich ist das gelegentliche Mitbringen eines Freundes gestattet, allerdings besteht für dieses Kind kein Betreuungs- und Aufnahmevertrag. In der Praxis macht diese Tatsache allerdings kaum einen Unterschied: da der Erzieher/die Erzieherin dazu verpflichtet ist, die ihr anvertrauten Kinder sowohl vor Schädigungen durch andere zu schützen als auch davon abzuhalten, anderen Schaden zuzufügen, muss er/sie alle Kinder beaufsichtigen, um seiner/ihrer Aufsichtspflicht nachzukommen – als auch das Besuchskind.

Der Erzieher/die Erzieherin hat prinzipiell das Recht, die ihm übertragene Aufsichtspflicht zu delegieren, das heißt, auf eine weitere Person (Praktikanten, Mutter eines Kindergartenkindes, sonstiger Erwachsener) zu übertragen. Dies ist insbesondere bei Ausflügen hilfreich, damit die Sicherheit der Kinder durch weitere Aufsichtspflichtige gewährleistet ist. Dabei ist jedoch Voraussetzung, dass die betreffende Person dazu geeignet ist und über seine Aufgaben hinreichend aufgeklärt wird. Auch muss sich der Erzieher/die Erzieherin ein Bild von der tatsächlichen Eignung dieser Person machen und sie bei der Erfüllung der Aufgabe unterstützen.

Eine Delegation an Personen, die keine pädagogischen Fachkräfte sind, ist hingegen nicht gestattet, wenn der Betreuungs- und Aufnahmevertrag ausdrücklich eine ausschließliche Betreuung durch diese Fachkräfte vorsieht.
(eingestellt: 2021-02-18)