MAV Plakatleinwand Aufn  17 03 2016

Aufnahme: A. Ziesmann

Verletzung Aufsicht

Verletzung der Aufsichtspflicht und ihre Folgen

Während es keine konkreten gesetzlichen Regelungen zu einer korrekten Führung der Aufsichtspflicht gibt, bestehen bezüglich deren Verletzung hinreichend Gesetzesregelungen.

Wenn ein Erzieher/eine Erzieherin seine/ihre Aufsichtspflicht tatsächlich verletzt hat, können ihm/ihr sowohl zivilrechtliche, strafrechtliche als auch arbeitsrechtliche Konsequenzen drohen:
Ist aufgrund einer Aufsichtspflichtverletzung ein Schaden bei einem zu betreuenden Kind oder durch ein betreuendes Kind entstanden, so ist der Erzieher/die Erzieherin zur Schadensersatzzahlung verpflichtet.

Ist an einem betreuende Kind oder an einem Dritten aufgrund einer Aufsichtspflichtverletzung ein großer Schaden entstanden (Verletzung, Tod), so hat der Erzieher/die Erzieherin mit strafrechtliche Folgen zu rechnen.

Während bei den zivil- und strafrechtlichen Folgen tatsächlich ein Schaden entstanden sein muss, ist dies für arbeitsrechtliche Konsequenzen hingegen unerheblich: jegliche Aufsichtspflichtverletzung stellt in der Regel zugleich eine Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten des Erziehers/der Erzieherin dar und kann diverse Folgen nach sich ziehen:
- Abmahnung
- Zurückstellung von einer Beförderung
- Enthebung aus leitender Position
- Kündigung

Zu beachten ist, dass nicht jeder eingetretene Schaden automatisch eine Verletzung der Aufsichtspflicht bedeutet. Stolpert ein Kind im Kindergarten beispielsweise über ein Spielzeug und verletzt sich dabei, so ist dies nicht automatische als Aufsichtspflichtverletzung anzusehen, denn nach Ansicht der Richter „gibt es nicht für jedes Lebensrisiko einen Verantwortlichen“ [AG München, 20.09.2006, 262 C 20011/06].
(eingestellt: 2021-02-18)