MAV Plakatleinwand Aufn  17 03 2016

Aufnahme: A. Ziesmann

Pflicht der Erzieher

Aufsichtspflicht im Kindergarten - Pflichten der Erzieher*innen

Geben Eltern ihre Kinder in Kindergärten, -horten oder –tagesstätten, so entsteht regelmäßig ein Betreuungs- und Aufnahmevertrag. Durch diesen wird die Aufsichtspflicht der Eltern auf den Träger besagter Tageseinrichtung übertragen. Dies bedeutet, dass diese Institution für die Dauer des Aufenthalts des Kindes dieses erzieht und beaufsichtigt.

Die Aufsichtspflicht, welche nunmehr auf den Träger der Einrichtung übertragen worden ist, kann von diesem selbst nicht ausgeführt werden, da es sich dabei in der Regel um (kirchliche, staatliche,…) Institutionen handelt. Der Träger überträgt deswegen die Aufsichtspflicht an seine Mitarbeiter, beispielsweise an Erzieher/Innen. In diesem Zusammenhang tritt der Erzieher/die Erzieherin als Erfüllungsgehilfe des Trägers der Tageseinrichtung auf; zwischen den Mitarbeitern selbst und den Eltern besteht kein Betreuungs- und Aufnahmevertrag.

Für die Dauer des Aufenthalts in eine Tageseinrichtung besteht für die Kinder ein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz.
(eingestellt: 2021-02-18)