Für die Erstattung von Taxifahrten bedarf es triftiger Gründe. Diese liegen vor, wenn zur Erledigung des Dienstgeschäftes regelmäßig verkehrende Beförderungsmittel nicht genutzt werden können bzw. nicht zur Verfügung stehen. Im Einzelfall können auch persönliche Gründe (Gesundheitszustand) vorliegen. Aber auch wenn Fahrten zwischen 22 und 6 Uhr das Benutzen eines Taxis für Fahrten am Geschäftsort notwendig machen.
Ortsunkundigkeit und widrige Witterungsverhältnisse sind keine triftigen Gründe.
(eingestellt: 2021-07-06)