Für die Anordnung oder Genehmigung sind, wenn nicht die Dienstreise von einer vorgesetzten Dienststelle angeordnet oder genehmigt ist, zuständig:
- bei kirchlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern das zuständige Organ des Dienstherrn oder des Anstellungsträgers
- Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in landeskirchlichen Dienststellen bedürfen für Dienstreisen der Anordnung oder Genehmigung der Dienststellenleitung. Für den Leiter oder die Leiterin gilt § 2 Absatz 1 Buchst. C Reisekostenbestimmungen (RKB).
(eingestellt: 2021-07-06)