MAV Plakatleinwand Aufn  17 03 2016

Aufnahme: A. Ziesmann

Anspruch auf Tagegeld

Nach dem Bundesreisekostengesetz (BRKG § 6) erhalten Dienstreisende als Ersatz von Mehraufwendungen ein Tagegeld. Es wird nach der Verpflegungspauschale zur Abgeltung tatsächlich entstandener Kosten berechnet.
Wenn Dienstreisende von Amtswegen unentgeltlich Verpflegung erhalten, werden von dem zustehenden Tagegeld für die entsprechenden Mahlzeiten folgende Beträge einbehalten:

Frühstück:                            5,20 Euro (20 % des Tagegeldes für einen vollen Kalendertag)
Mittagessen:                      11,20 Euro (40 % des Tagegeldes für einen vollen Kalendertag)
Abendessen:                     11,20 Euro (40 % des Tagegeldes für einen vollen Kalendertag)

(eingestellt: 2021-07-06)