Zur Höhe des Tagegeldes wird im Bundesreisekostengesetz (BRKG) in Verbindung mit Ziffer 6.1.1 der Verwaltungsvorschriften (BRKGVwV) auf § 9, Abs. 4a, Satz 3, des Einkommenssteuergesetz (EStG) Bezug genommen.
Hiernach beträgt die Tagegeld-/Verpflegungspauschale bei Inlandsdienstreisen
28,00 Euro für jeden Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer 24 Stunden abwesend ist,
14,00 Euro für den An- und Abreisetag, wenn außerhalb der Wohnung übernachtet wird,
14,00 Euro für den Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer mehr als 8 Stunden von seiner
Wohnung oder ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist.
(eingestellt: 2021-07-06)