MAV Plakatleinwand Aufn  17 03 2016

Aufnahme: A. Ziesmann

Gewährung von Wegstreckenentschädigung

Für Strecken, die der Dienstreisende mit einem privateigenen Kraftfahrzeug zurückgelegt hat, wird als Auslagenersatz eine Wegstreckenentschädigung gewährt.

Neben der Wegstreckenentschädigung wird dem Dienstreisenden für die Mitnahme von Personen, die nach kirchlichem Recht Anspruch auf Fahrkostenerstattung haben, oder für die Mitnahme von Konfirmanden zum kirchlichen Unterricht Mitnahmeentschädigung gewährt.

Wegstreckenentschädigung wird, soweit sie die Kosten eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels übersteigt, nur gewährt, wenn

  • bei ungünstigen Verbindungen der regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittel durch Benutzung eines Kraftfahrzeuges eine Zeitersparnis eintritt, die die Höhe des Tage- und Übernachtungsgeldes entsprechend vermindert,
  • der Dienstreisende noch eine andere Person mitnimmt, die bei Benutzung eines anderen Verkehrsmittels Anspruch auf Fahrtkostenerstattung nach diesen Bestimmungen hätte, soweit die in diesem Fall insgesamt zu zahlende Reisekostenvergütung nicht wesentlich höher liegt als bei Benutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel,
  • regelmäßig verkehrende Beförderungsmittel nicht oder zu so ungünstigen Zeiten verkehren, dass ihre Benutzung nicht zumutbar ist, besondere dienstliche Gründe vorliegen.

In der Reisekostenrechnung sind die Gründe für die Benutzung eines Kraftfahrzeuges darzulegen. Fehlt eine Begründung, so sind nur die Kosten für ein regelmäßig verkehrendes Beförderungsmittel erstattungsfähig.
(eingestellt: 2021-07-06)