Erstattungsfähig sind Fahrten ab einer Entfernung von 3 km. Fahrten unter 3 km können nicht erstattet werden.
Die Höhe der Wegstreckenentschädigung und der Mitnahmeentschädigung (§ 1, Abs. 1 und 2 WEVO-46-1) beträgt:
für Fahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als 600 cm₃ = 0,30 € je km
für jede mitgenommene Person = 0,02 € je km
Aber auch für Strecken die der Dienstreisende zu Fuß, dem Fahrrad/E-Bike oder mit dem Roller (§ 3 Abs. 2 46-4 RKB) zurücklegt, wird eine Entschädigung gezahlt. So beträgt die Entschädigung für:
Strecken die zu Fuß zurückgelegt wurden = 0,05 € je km
Strecken die mit dem Fahrrad/E-Bike zurückgelegt wurden = 0,10 € je km
Strecken die mit dem Roller zurückgelegt wurden = 0,17 € je km.
(eingestellt: 2021-07-06)