MAV Plakatleinwand Aufn  17 03 2016

Aufnahme: A. Ziesmann

Akute Erkrankung während der Arbeitszeit

Arztbesuch bei akuter Erkrankung während der Arbeitszeit

Wer krank wird, kann einen Arztbesuch mitunter nicht vermeiden. Das geschieht nicht immer zur Freude des Arbeitgebers. Für den Streitfall ist es deshalb gut, die arbeitsrechtlichen Regelungen zu kennen.
Krank sein ist unangenehm. Und zu den körperlichen Beschwerden kommt manchmal noch Stress mit dem Arbeitgeber hinzu, wenn dieser wegen Arztbesuchen oder der Lohnfortzahlung auf die Barrikaden geht. Beschäftigte sollten daher ihre Rechte gut kennen, um nicht das Nachsehen zu haben.

In der Regel dürfen Arbeitnehmer nicht während der Arbeitszeit zum Arzt gehen. Manche Ausnahmen gelten dennoch: So ist es z. B. möglich, bei einer akuten Erkrankung wie etwa bei einer Erkältung oder einer Migräne den Arbeitsplatz verlassen zu dürfen und einen Arzt aufzusuchen.

Daher gilt: Sind die Arztbesuche während der Arbeitszeit notwendig, geht der Arbeitsausfall zulasten des Arbeitgebers – dieser muss den Arbeitnehmer freistellen und den Arbeitslohn fortzahlen. Hierfür muss jedoch eine Dringlichkeit für den Arztbesuch vorliegen. Das Gesetz beschreibt in § 616 BGB diesen Umstand die folgt:
„Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird.“
Eine akute Erkrankung stellt dabei einen „in seiner Person liegenden Grund ohne Verschulden“ dar, denn krank werden kann jeder. In Fällen akuten Behandlungsbedarfs (bspw. bei Zahnentzündungen, Grippe und einem zumindest minderschweren Unfall) ist ein Arztbesuch unumgänglich und muss vom Arbeitgeber gestattet werden.

Dieses auch gilt, wenn sich der Arbeitnehmer bereits zuhause unwohl fühlt. Im Idealfall sorgt eine Bescheinigung oder ein Attest dafür, dass der Arbeitnehmer seinen tatsächlichen Besuch beim Arzt nachweisen kann. Mittels des Attests werden weitere Krankheitstage bescheinigt. Ab dem dritten Krankheitstag ist ein Attest zwingend erforderlich. Dies ist im Entgeltfortzahlungsgesetz (EntFG) festgelegt. Das Attest sollte der Arbeitgeber in den kommenden Tagen erhalten. Darauf steht, ab welchem Zeitpunkt der Arbeitnehmer arbeitsunfähig ist und bis wann er es voraussichtlich bleiben wird.
(eingestellt am: 2021-05-12)

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