MAV Plakatleinwand Aufn  17 03 2016

Aufnahme: A. Ziesmann

Zeitnaher Behandlungsbedarf bei akuten Erkrankungen

Zeitnaher Behandlungsbedarf bei akuter Erkrankung

Nicht jede Erkrankung erfordert eine sofortige ärztliche Behandlung. So sind beispielsweise herausgebrochene Zahnplomben zwar unschön und störend, erfordern aber aus Sicht der Arbeitsgerichte im Zweifelsfall keinen umgehenden Handlungsbedarf. In diesen Situationen hat der Arbeitnehmer sich zu bemühen, den Arzttermin nicht in die Arbeitszeit zu legen. Ist dies aufgrund eines überschaubaren Terminangebots des Arztes jedoch nicht möglich, hat der Arbeitgeber seinen Beschäftigten auch während der regulären Arbeitszeit freizustellen. Es wäre dem Arbeitnehmer nicht zumutbar, Tage oder gar Wochen auf einen Termin zu warten, nur weil die jeweilige Arztpraxis keinen anderen Termin vergibt.
(eingestellt am: 2021-05-12)

Weitere Informationen zu Arztbesuchen während der Arbeitszeit