MAV Plakatleinwand Aufn  17 03 2016

Aufnahme: A. Ziesmann

Arztbesuch bei Teilzeitbeschäftigung

Arztbesuch bei Teilzeitbeschäftigung

Für Arbeitnehmer in Teilzeit gelten höhere Hürden für die Freistellung, denn: Der Gesetzgeber geht davon aus, dass Teilzeitbeschäftigte während der üblichen Öffnungszeiten ausreichend Gelegenheit für Arztbesuche haben.
Eine zeitliche und terminliche Notwendigkeit für eine bezahlte Freistellung wird von Gerichten regelmäßig verneint. Somit gilt hier der besondere Grundsatz, dass Teilzeitbeschäftigte aufgrund ihrer geringeren Arbeitszeit grundsätzlich die Möglichkeit haben, ihre Arzttermine außerhalb der Arbeitszeit zu vereinbaren. Ist jedoch ein Arztbesuch – aus welchen tatsächlich begründbaren Umständen auch immer – zu einem ganz bestimmten Zeitpunkt notwendig, hat das Unternehmen seinen Beschäftigten ebenfalls freizustellen (BAG, Urteil v. 29.02.1984, Az.: 5 AZR 92/82).
 
Daher gelten hier höhere Hürden für die Freistellung, denn: Sind die Probleme nicht akut, ist Arbeitnehmern grundsätzlich zumutbar, dass sie einen Termin außerhalb seiner Arbeitszeit wahrnehmen. Und je mehr Freizeit sie haben, desto mehr ist ihnen das zumutbar. Sind die Probleme aber akut, muss der Arbeitgeber den Arztbesuch in der Arbeitszeit hinnehmen – das gilt auch für Mitarbeiter in Teilzeit.
(eingestellt am: 2021-05-12)

Informationen zum Thema "Arzttermin während der Arbeitszeit" auf der Homepage Ver.di - Jugend-

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