MAV Plakatleinwand Aufn  17 03 2016

Aufnahme: A. Ziesmann

Arztbesuch bei Gleitzeit

Arztbesuch bei Gleitzeit

Wer Gleitzeit arbeitet, kann seine Arbeitszeit flexibel gestalten. Diese Flexibilität verpflichtet Arbeitnehmer dazu, Arbeitsausfälle zu vermeiden – etwa, indem sie einen Arztbesuch auf den Morgen legen, später mit der Arbeit beginnen und länger bleiben. Der Arbeitgeber kann von seinen Mitarbeitern fordern, dass sie diese Flexibilität nutzen, um Arbeitsausfälle zu vermeiden. Für eine Freistellung ist es deshalb erforderlich, dass der Arbeitnehmer vorweist, dass der Arztbesuch nur während der Arbeitszeit möglich ist. Es sind somit höhere Voraussetzungen an den Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber zu beachten. Dabei ist im Einzelfall zu entscheiden, ob der Beschäftigte wirklich „unverschuldet“ vom Arbeitsplatz fernbleibt.

Das Landesarbeitsgericht Köln stellte 1993 klar:

„Nimmt ein Arbeitnehmer an einer im Betrieb geltenden Gleitzeitregelung teil, so kann er – wenn einzelvertraglich oder tarifvertraglich keine Regelung besteht – für Arztbesuche während der Gleitzeit keine Zeitgutschrift verlangen.“ (Az.: 8 Sa 894/92)

Für Arztbesuche in der Kernarbeitszeit gilt daher: nur in begründeten Ausnahmefällen oder bei akuten Beschwerden besteht ein Anspruch auf bezahlte Freistellung.
(eingestellt am: 2021-05-12)

Urteil: Landesarbeitsgericht Köln Az.: 8 Sa 894/92

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