MAV Plakatleinwand Aufn  17 03 2016

Aufnahme: A. Ziesmann

Arztbesuch während der regulären Arbeitszeit

Arztbesuch während der regulären Arbeitszeit

Einen grundsätzlichen Anspruch für eine bezahlte Freistellung zum Zwecke eines Arztbesuches haben Arbeitnehmer nicht und kommt auf die Dringlichkeit des Besuches an. Arztbesuche sind Privatsache, die per Gesetz nur im Ausnahmefall während der Arbeitszeit erledigt werden darf. Eine entsprechende Regelung enthält der § 616 BGB. Darin heißt es:

„Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird.“

Einige Tarif- und Arbeitsverträge enthalten darüber hinaus Regelungen, die diesen Paragrafen präzisieren. Typische Anwendungsbeispiele dafür sind, dass Beschäftigte im Falle einer Eheschließung oder eines Trauerfalls vergüteten Sonderurlaub erhalten oder im Falle eines Umzugs bezahlt freigestellt werden.

Wichtig bei Arztbesuchen während der Arbeitszeit, wenn keine akute Erkrankung vorliegt:

Die Behandlung oder Untersuchung muss medizinisch notwendig sein. Arbeitnehmer*innen müssen in der Arztpraxis darum bitten, einen Termin außerhalb der Arbeitszeit zu bekommen

Wenn der Arzt diesem Wunsch nicht nachkommt und der Termin deshalb in der Arbeitszeit stattfinden muss, sollten sich der Beschäftigte eine entsprechende ärztliche Bescheinigung ausstellen lassen

Wenn z. B. ein Arzttermin tatsächlich dringend notwendig ist, haben Beschäftigte auch das Recht, diesen Termin in ihre Arbeitszeit zu legen. Oft ist ein Arztbesuch unumgänglich. Zum Beispiel bei akuten Schmerzen, die eine umgehende Behandlung benötigen.
Ist eine Behandlung zwar nicht sofort erforderlich, jedoch während der Arbeitszeit unvermeidbar – z. B. aufgrund der Sprechzeiten des Arztes oder der Ärztin –, muss der Arbeitgeber das Entgelt für diese Zeit ebenfalls weiterzahlen.
(eingestellt am: 2021-05-12)

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