Sie müssen die Brückenteilzeit für mindestens ein Jahr beantragen. Die Höchstdauer für die Brückenteilzeit beträgt fünf Jahre. Das Gesetz sieht keine längeren oder kürzeren Zeiträume für die Brückenteilzeit vor. Jedoch bietet der § 9a Absatz 6 TzBfG die Möglichkeit, dass dieser Zeitraum durch einen Tarifvertrag verlängert oder verkürzt werden darf.
Hinweis: Keine weitere Verringerung der Arbeitszeit während der Brückenteilzeit
Wenn Sie sich in der Brückenteilzeit befinden, können Sie keinen weiteren Antrag auf Reduzierung der Arbeitszeit gemäß § 8 TzBfG oder nach § 9a TzBfG stellen.
(eingestellt: 2021-02-22; überarbeitet: 2022-08-26)