Kommt bei Ihnen doch der Wunsch auf, während Sie sich in Brückenteilzeit befinden, diese vorzeitig zu beenden und zu Ihrer alten Arbeitszeit zurückzukehren, besteht darauf kein Anspruch. Schließlich benötigt Ihr Arbeitgeber auch eine gewisse Planungssicherheit.
Sie können trotzdem das Gespräch mit Ihrem Arbeitgeber suchen. Nur weil kein gesetzlicher Anspruch auf vorzeitige Beendigung der Brückenteilzeit besteht, bedeutet dies nicht, dass Sie keine einvernehmliche Lösung mit Ihrem Arbeitgeber finden. Das gleiche gilt für die Verlängerung der Brückenteilzeit.
(eingestellt: 2021-02-22; überarbeitet: 2022-09-06)