Die Voraussetzungen, für die Brückenteilzeit vorliegen müssen, ergeben sich ebenfalls aus § 9a TzBfG.
So sind folgende Voraussetzungen nötig:
- Ihr Arbeitsverhältnis besteht länger als sechs Monate
- Ihr Arbeitgeber beschäftigt mehr als 45 Arbeitnehmer (ohne Auszubildende)
- Der Zeitraum der vorübergehenden Teilzeit beträgt mindestens ein Jahr und höchstens 5 Jahre.
(eingestellt: 2021-02-22; überarbeitet: 2022-08-26)