Wenn Sie aus der Brückenteilzeit zurückkehren, können Sie frühestens ein Jahr nach der Rückkehr erneut einen Antrag auf Brückenteilzeit stellen. Lehnt Ihr Arbeitgeber diesen Antrag ab, dann haben Sie erst nach zwei Jahren wieder die Möglichkeit, einen erneuten Antrag auf Brückenteilzeit einzureichen.
Ist Ihr Antrag auf Brückenteilzeit jedoch wegen der Zumutbarkeitsregelung abgelehnt, können Sie nach Ablauf von einem Jahr erneut einen Antrag stellen.
(eingestellt: 2021-02-22; überarbeitet: 2022-09-06)